Versenden Sie nur an Ihre Kunden. Oder an Empfänger, die Erlaubnis erteilten

Vereinfacht kann man sagen, dass elektronische Werbung nur dann erlaubt ist, wenn diese vom Empfänger erwünscht ist (UWG §7 Abs. 2 Nr. 3) oder eine bestehende Geschäftsbeziehung den Versand erlaubt (UWG §7 Abs. 3).

Im Gegensatz zu Werbebriefen sind beim E-Mail-Marketing einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Während der Gesetzgeber bei konventionellen Werbebriefen von einer Selbstregulierung durch entstehende Kosten wie z.B. Druck und Porto ausgeht, unterliegt E-Mail-Marketing einigen Restriktionen.

Der Grundsatz des Permission Marketing nach GODIN (vgl. 1999, S. 40ff.) ist, eine E-Mail nur an diejenigen Empfänger zu versenden, welche dem Versand zugestimmt haben. Anderenfalls liegt auch nach Auffassung des Gesetzgebers eine unzumutbare Belästigung vor: "Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt" (UWG §7 Abs. 2 Nr. 3). Die Bezeichnung "elektronische Post" verdeutlicht die allgemeine Gültigkeit dieser Regelung. Es wird nicht zwischen Newsletter, E-Mail-Werbung oder E-Cards unterschieden. Ein Verstoß liegt vor, sobald keine Einwilligung des Empfängers vorliegt.

In manchen Fällen ist E-Mail-Marketing auch ohne Einwilligung des Empfängers zulässig. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Erlaubnis. Eine unzumutbare Belästigung ist hier unter bestimmten Umständen nicht anzunehmen, und zwar wenn:

"1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von
dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder
Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf
hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür
andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen." (UWG §7 Abs. 3)

Somit darf ein Unternehmen auch ohne explizite Einwilligung via E-Mail Werbung für Produkte an seine Kunden versenden.

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